Eine Vornamensänderung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn
durch den Namen ein Kind erkennbar belastet wird. Dies ergibt sich aus
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, der aus Afghanistan stammt, ist Vater eines 2002
geborenen Jungens, der den Vornamen Sabsudin erhielt. Nach der
Scheidung der Eltern beantragte die sorgeberechtigte Mutter im Mai 2006
eine Namensänderung für das Kind, das mittlerweile die Schule besucht.
Sie machte geltend, dass ihr Junge häufig schon mitgeteilt habe, wegen
seines Namens schwer gehänselt zu werden. Zudem sei er katholisch
getauft und der Vater habe seit Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn
und zahle keinen Unterhalt. Auf Empfehlung des Rhein-Hunsrück-Kreises
beschränkte die Mutter den Antrag dahingehend, dass ihr Junge zukünftig
den Vornamen Sebastian tragen solle. Diesem Antrag gab der Landkreis
statt. Damit war der Vater nicht einverstanden und suchte nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Die Klage blieb erfolglos. Es liege, so die Richter, ein die
Vornamensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Namensrechts vor.
Zwar sei ein Vorname grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben
und deshalb nicht frei abänderbar. Der Junge werde aber durch seinen
bisherigen Rufnamen erheblich belastet. Auf die Hänseleien anderer
Kinder, die auch auf seine Abstammung zurückzuführen seien, reagiere er
sehr empfindlich. Dies sei von den Erzieherinnen des von dem Kind
besuchten Kindergartens sowie seiner Klassenlehrerin bestätigt worden.
Die Änderung des Vornamens in Sebastian sei gut geeignet, seine
Integration in die Schulgemeinschaft zu erleichtern. Demgegenüber
müssten die Belange des Vaters zurückstehen. Insbesondere rechtfertige
das Argument, der Vorname sei Zeichen der Zugehörigkeit zur islamischen
Gesellschaft, keine andere Beurteilung. Der Junge sie katholisch
getauft und behalte den Nachnamen des Klägers, so dass die
Namenskontinuität und Verbindung zu seinem Vater gewahrt bleibe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf
Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
stellen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Dezember 2008, 5 K 957/08.KO)
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz